Satzung

Satzung

 

Satzung des Vereins Hand in Hand für unser Land e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen “Hand in Hand für unser Land”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 94353 Haibach.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Steuergerechtigkeit und des Gemeinwohls in unserer Gesellschaft.
  2. Er dient als Kontrollorgan für die Landes- und Bundespolitik in Deutschland und setzt sich für Transparenz und Verantwortlichkeit in der politischen Entscheidungsfindung ein.
  3. Der Verein engagiert sich aktiv in der Meinungsbildung und Interessenvertretung für den Mittelstand, die Landwirtschaft, Rentner, das Gesundheitswesen und alle weiteren Gewerke.
  4. Der Verein koordiniert und organisiert Hilfe und Unterstützung bei Notfällen und Katastrophen im Land. Zudem setzt sich der Verein für gemeinwohlorientierte Zwecke ein und unterstütz andere gemeinwohlorientierte, gemeinnützige und sonstige der Allgemeinheit verpflichteten Organisationen.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied oder als Fördermittglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Antrag auf Aufnahme durch Vorstand angenommen und dem Bewerber schriftlich mitgeteilt worden ist. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft ist nicht anfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird durch schriftliche Mitteilung an das ausgeschlossene Mitglied sofort rechtswirksam und kann ohne weitere Angabe von Gründen erfolgen.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Der Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Dieser wird durch Vorstand bestimmt und in einer Beitragsordnung festgehalten. Die Mitglieder verpflichten sich auf Verlangen eines Mitglieds des Vorstands zur Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats.
§ 4 Rechte der Mitglieder
  1. Alle Mitglieder haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung auf Grundlage dieser Satzungsregelungen zu stellen.
  2. Stimmrechte in der Mitgliederversammlung stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  3. Das aktive und passive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
§ 5 Organe  Die Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. der Kassenprüfer.
§ 6 Vorstand 
  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist, Mitglied des Vorstands können nur ordentliche Mitglieder werden. Der Vorstand besteht aus drei Personen; dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, der zugleich Schriftführer ist, und dem Kassenwart.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch die zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.
  3. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Führung und Leitung der laufenden Geschäfte des Vorstands, den er nach Bedarf einberuft. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Er führt den Vorsitz in allen Versammlungen. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Sitzungen des Vorstands sind auch telefonisch, per Videokonferenz oder um Umlaufverfahren möglich. Über die konkrete Abhaltung entscheidet der 1. Vorsitzende.
  4. Der Schriftführer lädt insbesondere im Einvernehmen mit dem Vorstand zu den Versammlungen. Er führt auf den Versammlungen das Protokoll sowie den notwendigen Schriftverkehr.
  5. Der Kassenwart führt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins. Er hat für die Beitreibung der Mitgliedsbeiträge und der Umlagen zu sorgen sowie Zahlungen an Dritte auszuführen. Über sämtliche Geschäftsvorfälle hat er nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung nachvollziehbare Aufzeichnungen vorzunehmen. Zahlungen, die nicht zur laufenden Verwaltung gehören, bedürfen der vorherigen Zustimmung des gesamten Vorstands.
  6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der durch ihre Tätigkeit entstandenen Auslagen zu.
§ 7 Mitgliederversammlung 
  1. Die Mitgliederversammlung ist gemäß § 32 BGB das oberste Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds sind Anträge und Tagesordnungspunkte bis zur Versendung der Einladung zwingend in die Tagesordnung aufzunehmen. Eine Abänderung und die Erweiterung der Tagesordnung sowie die Zulassung eines weiteren Antrags, der nach ordnungsgemäßer Ladung eingebracht wird, bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
  4. Die Einladung erfolgt auf elektronischem Wege per E-Mail, an die von dem Mitglied gegenüber dem Verein angegebene Adresse oder nach Entscheidung des Vorstandes gegenüber einzelnen oder allen Mitgliedern schriftlich. Die Absendung erfolgt an die letzte dem Verein mitgeteilte Anschrift des Mitgliedes. Die Einladung an ein Mitglied erfolgt jedenfalls dann schriftlich, wenn das Mitglied dem Vorstand gegenüber glaubhaft gemacht hat, dass es keine Mittel zur elektronischen Kommunikation nutzt. Unterlässt das Vereinsmitglied die Aktualisierung der eigenen Kontaktdaten gegenüber dem Verein, kann ein Einberufungsmangel nicht darauf gestützt werden, dass die Einladung das Vereinsmitglied nicht erreicht hat.
  5. Der Vorstand kann eine Teilnahme von Mitgliedern an der Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege beschließen und zulassen, wenn die technischen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden können und die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
  6. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  10. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  11. Wahl und Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
  12. Wahl und Entlastung eines Kassenprüfers
  13. Änderung der Satzung und
  14. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
  § 8 Kassenprüfer Für die Kassenprüfung wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen auf die Dauer von fünf Jahren zwei Kassenprüfer, welche berechtigt sind, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbestand zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten.   § 9 Auflösung des Vereins
  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, entscheidet die Mitgliederversammlung, an welchen Rechtsträger das verbleibende Vereinsvermögen zugeführt wird. Es muss für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden.
  § 10 Sonstiges
  1. Diese Vereinssatzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.
  2. Bei Rechtsungültigkeit einer der vorstehenden Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Vereinssatzung in Kraft. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
  3. Die Grundzüge der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung werden in einer Datenschutzordnung geregelt.
 

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